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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Baumdienste Kehl
Revision 1.0 | Stand: 13. August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Baumdienste Kehl – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Auftraggebern über Leistungen rund um den Baum.
2. Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
3. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot und die darin enthaltene Leistungsbeschreibung, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
§ 2 Leistungen und Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
- Baumpflege und Baumerhaltung,
- Baumfällung und Spezialfällung,
- Rodungsarbeiten von Grundstücken, insbesondere als vorbereitende Maßnahme für Bau-, Umbau-, Sanierungs- oder Erschließungsvorhaben, soweit diese Arbeiten Bäume, Großsträucher, Gehölzbestände, Wurzelstöcke und damit unmittelbar zusammenhängende Vegetationsbestände betreffen,
- Wurzelstockentfernung, Wurzelstockfräsung und Wurzelrodung,
- Baumkontrolle,
- eingehende Baumuntersuchung und technische Untersuchungsverfahren,
- fachliche Stellungnahmen, Zustandsberichte, Bewertungen und Gutachten,
- Baumpflanzung sowie Pflanzarbeiten unmittelbar im Zusammenhang mit Bäumen und Gehölzen,
- Anwachspflege und sonstige vereinbarte Pflegeleistungen,
- Baum- und Wurzelschutz,
- Kronensicherungsmaßnahmen,
- Holzbergung, Holztransport und Holzverwertung,
- Aufarbeitung und Verwertung anfallenden Stammholzes sowie
- Nachunternehmerleistungen für andere Fachbetriebe im Bereich der Baumpflege und Baumarbeiten.
2. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Leistungsbeschreibung.
3. Bei Rodungsarbeiten bestimmt sich insbesondere der Umfang der geschuldeten Entfernung von Gehölzen, Wurzelstöcken, Wurzeln und sonstigem Vegetationsbestand nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die Bezeichnung einer Leistung als „Rodung“ beinhaltet nicht automatisch die vollständige Entfernung sämtlicher im Boden vorhandener Fein-, Seiten- oder Tiefenwurzeln, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, insbesondere eigenständige Tiefbau-, Abbruch-, Erd- oder Erschließungsarbeiten, gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurden.
§ 3 Angebote, Kostenschätzungen, Festpreise und Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers werden auf Grundlage der bei Angebotserstellung erkennbaren Verhältnisse und des voraussichtlich erforderlichen Leistungsumfangs sorgfältig kalkuliert. Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, stellen Angaben über voraussichtliche Arbeitszeiten, Maschinenzeiten, Material-, Transport-, Entsorgungs- oder Verwertungsmengen sowie vergleichbare, vor Ausführung nicht abschließend bestimmbare Aufwendungen Schätzwerte dar. Die Abrechnung erfolgt insoweit nach dem tatsächlich angefallenen und vereinbarten Aufwand zu den im Angebot ausgewiesenen Preisen bzw. Verrechnungssätzen.
2. Wird ein Angebot oder eine bestimmte Leistung im gegenseitigen Einvernehmen ausdrücklich als Festpreis vereinbart, gilt der vereinbarte Preis für den darin konkret beschriebenen Leistungsumfang. Ein Mehrvergütungsanspruch kann insbesondere entstehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen oder zusätzliche Leistungen beauftragt oder wenn andere gesetzliche Voraussetzungen für eine Anpassung der Vergütung vorliegen.
3. Bei Leistungen, deren tatsächlicher Umfang vor Beginn nicht zuverlässig festgestellt werden kann – insbesondere Grundstücksrodungen, Wurzelrodungen, Wurzelstockentfernungen sowie Arbeiten mit nicht einsehbaren Gegebenheiten – können die hierfür angegebenen Aufwendungen und Mengen nur geschätzt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Zeigt sich während der Ausführung eines auf Grundlage geschätzter Aufwendungen kalkulierten Auftrags, daß eine wesentliche Überschreitung des zugrunde gelegten Kostenansatzes zu erwarten ist, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert. Soweit erforderlich, wird das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt.
5. Vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasste Zusatz- oder Änderungsleistungen werden zusätzlich vergütet. Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor deren Ausführung über die voraussichtlich entstehenden zusätzlichen Kosten informiert.
6. Die Gültigkeitsdauer eines Angebots ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es zur Auftragserteilung einer erneuten Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 4 Arbeitszeiten, Nebenleistungen und Abrechnungsgrundlagen
1. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören neben den unmittelbar am Baum oder auf dem Grundstück ausgeführten Arbeiten auch vereinbarte oder zur Auftragserfüllung erforderliche Nebenleistungen, soweit diese nicht bereits anderweitig im Angebot eingepreist sind.
2. Hierzu können insbesondere notwendige Rüst-, Lade-, Transport-, Beschaffungs-, Organisations- und Maschinenzeiten sowie die fachgerechte Vor- und Nachbereitung des konkreten Auftrags gehören.
3. Mengen für Entsorgung, Material, Stammholz, Häckselgut, Wurzelholz, Rodungsgut oder vergleichbare Leistungen können vor Ausführung nur geschätzt werden. Soweit keine Pauschale oder Festmenge vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Mengen.
4. Der Betriebsschein/Rapportschein kann zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten, Arbeitszeiten, Maschinenleistungen, Mengen und Zusatzleistungen verwendet werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für eine sichere und vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten erheblich sein können.
2. Hierzu gehören insbesondere bekannte unterirdische oder verdeckte Leitungen, Kabel, Drainagen, Bewässerungseinrichtungen, Fundamente, Schächte, Tanks, Altlasten, Kampfmittelverdachtsflächen sowie sonstige Einbauten oder Hindernisse.
3. Vorhandene Pläne und Leitungsunterlagen sind auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Auftraggeber vorliegen oder von ihm beschafft werden können.
4. Der Auftraggeber hat den notwendigen Zugang zum Arbeitsbereich sicherzustellen und den Auftragnehmer über besondere Gefahren oder Einschränkungen zu informieren.
§ 6 Grundstücksrodungen, Wurzelarbeiten und verdeckte Hindernisse
1. Bei Grundstücksrodungen, Wurzelstockfräsungen, Wurzelstockentfernungen, Wurzelrodungen, Freilegungen und vergleichbaren Arbeiten kann der tatsächliche Arbeitsumfang aufgrund nicht einsehbarer Verhältnisse regelmäßig erst während der Ausführung zuverlässig festgestellt werden.
2. Angaben über den voraussichtlichen Aufwand sind deshalb Schätzungen, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis für einen eindeutig bestimmten Leistungsumfang vereinbart wurde.
3. Insbesondere können Größe, Tiefe und Verlauf von Wurzelsystemen, eingewachsene Steine oder Fremdkörper, Fundamente, Leitungen, Bodenverdichtungen, alte Bauteile sowie sonstige unterirdische Hindernisse vor Arbeitsbeginn nicht oder nicht vollständig erkennbar sein.
4. Zusätzlicher Aufwand aufgrund solcher nicht erkennbaren Umstände wird nach den vereinbarten Verrechnungssätzen zusätzlich vergütet, soweit die hierfür erforderlichen Arbeiten vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst waren.
5. Wird während der Arbeiten ein unerwarteter Umstand festgestellt, der eine erhebliche Änderung des Arbeitsumfangs oder der Kosten erwarten läßt, wird der Auftraggeber informiert und das weitere Vorgehen abgestimmt, soweit nicht unverzügliche Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich sind.
6. Für Schäden an nicht erkennbaren und vom Auftraggeber nicht mitgeteilten Leitungen, Anlagen oder Einbauten haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 16 dieser AGB. Gesetzliche Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 7 Baumpflanzungen und Anwachspflege
1. Der Auftragnehmer führt vereinbarte Pflanzarbeiten fachgerecht entsprechend dem geschuldeten Leistungsumfang aus.
2. Die gesetzliche Mängelhaftung für die fachgerechte Ausführung der Pflanzleistung bleibt unberührt.
3. Eine Garantie für das Anwachsen, die dauerhafte Vitalität oder die weitere Entwicklung eines gepflanzten Baumes oder Gehölzes wird nicht übernommen, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Insbesondere bei nicht beauftragter Anwachspflege liegt die weitere Bewässerung und Pflege nach Übergabe grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
5. Schäden oder Ausfälle infolge unzureichender Bewässerung oder Pflege, außergewöhnlicher Witterung, Trockenheit, Frost, Sturm, Schädlings- oder Krankheitsbefall, Wild- oder Tierschäden, Vandalismus oder sonstiger nach Übergabe eintretender und vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Einwirkungen begründen keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer.
6. Wird eine Anwachspflege ausdrücklich beauftragt, bestimmen sich deren Umfang, Dauer und Leistungsinhalt nach der jeweiligen Vereinbarung. Auch die Beauftragung einer Anwachspflege beinhaltet nur dann eine Anwuchsgarantie, wenn diese ausdrücklich als solche vereinbart wurde.
§ 8 Baumkontrollen
1. Baumkontrollen erfolgen im jeweils vereinbarten Umfang als fachliche Kontrolle des zum Kontrollzeitpunkt erkennbaren Baumzustandes.
2. Soweit eine Regelkontrolle bzw. Sichtkontrolle vereinbart ist, erfolgt diese grundsätzlich vom Boden aus und ohne Einsatz technischer Untersuchungsverfahren, sofern sich aus Auftrag oder Dokumentation nichts anderes ergibt.
3. Die Baumkontrolle stellt keine Garantie dafür dar, daß ein Baum bis zum nächsten Kontrolltermin oder darüber hinaus jederzeit verkehrssicher bleibt.
4. Nicht erkennbare oder verdeckte Defekte sowie Veränderungen, die nach dem Kontrollzeitpunkt eintreten, können durch eine Baumkontrolle nicht ausgeschlossen werden.
5. Ergibt die Kontrolle Anhaltspunkte, die eine weitergehende Untersuchung erforderlich erscheinen lassen, kann eine eingehende Untersuchung empfohlen werden. Diese stellt eine gesonderte Leistung dar und bedarf einer entsprechenden Beauftragung.
§ 9 Kontrollintervalle und anlassbezogene Kontrollen
1. Im Rahmen einer Baumkontrolle kann für jeden Baum ein fachlich angemessenes Kontrollintervall festgelegt werden.
2. Das festgelegte Kontrollintervall bezeichnet den empfohlenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum einer erneuten Kontrolle.
3. Diese Kontrollintervalle stellen eine fachliche Festlegung bzw. Empfehlung für den Auftraggeber dar und begründen keine automatische oder fortlaufende Kontrollverpflichtung von Seiten der Firma Baumdienste Kehl.
4. Nach Ablauf des Kontrollintervalls obliegt es dem Auftraggeber, rechtzeitig eine erneute Kontrolle zu beauftragen.
5. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich ein laufender oder mehrjähriger Baumkontrollvertrag geschlossen wurde, der wiederkehrende Kontrollen umfasst.
6. Anlassbezogene Kontrollen, insbesondere nach außergewöhnlichen Sturm-, Schnee-, Eis-, Hitze- oder sonstigen Schadereignissen, sind nur Bestandteil eines laufenden Kontrollvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls sind sie gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
§ 10 Maßnahmen aus Baumkontrollen und Untersuchungen
1. Bei Baumkontrollen, Untersuchungen oder fachlichen Bewertungen können Maßnahmen und Ausführungsfristen empfohlen bzw. festgelegt werden.
2. Die Beauftragung der Baumkontrolle oder Untersuchung beinhaltet nicht automatisch die Beauftragung der empfohlenen Maßnahmen.
3. Für die rechtzeitige Beauftragung und Umsetzung empfohlener oder als erforderlich festgestellter Maßnahmen bleibt der Auftraggeber verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, daß der Auftraggeber ordnungsgemäß mitgeteilte Maßnahmen oder Kontrollfristen nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt bzw. erneut beauftragt, soweit der Auftragnehmer den Schaden nicht aus anderen Gründen zu vertreten hat.
§ 11 Eingehende Untersuchungen, Gutachten und fachliche Stellungnahmen
1. Umfang und Untersuchungsmethode richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.
2. Technische Untersuchungsverfahren, beispielsweise Schalltomographie, Bohrwiderstandsmessung, Zugversuche oder vergleichbare Verfahren, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
3. Fachliche Bewertungen und Gutachten beruhen auf den zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren und erkennbaren Tatsachen, den zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie den vereinbarten Untersuchungsmethoden.
4. Eine fachliche Prognose stellt keine Garantie für eine zukünftige Entwicklung oder für das Ausbleiben zukünftiger Schäden dar.
5. Nachträgliche Veränderungen des Baumes, seines Standortes oder seiner Umgebung sowie außergewöhnliche Ereignisse können eine Neubewertung erforderlich machen.
§ 12 Genehmigungen, Natur- und Artenschutz
1. Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zustimmungen, Befreiungen oder Anzeigen sind vom Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten einzuholen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde.
2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über ihm bekannte behördliche Auflagen, Schutzsatzungen, geschützte Bestände oder sonstige öffentlich-rechtliche Beschränkungen zu informieren und vorhandene Bescheide oder Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3. Unabhängig von einer erteilten Genehmigung bleiben die jeweils geltenden natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Werden vor oder während der Arbeiten tatsächliche Anhaltspunkte für geschützte Tiere, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten oder andere rechtliche Hindernisse festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die betroffenen Arbeiten erforderlichenfalls zu unterbrechen oder nicht auszuführen.
4. Hierdurch erforderliche zusätzliche Kontrollen, Dokumentationen, Wartezeiten, Umplanungen oder weitere Leistungen sind gesondert zu vergüten, soweit der Auftragnehmer deren Ursache nicht zu vertreten hat.
5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die gegen gesetzliche Verbote, behördliche Auflagen oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen würden.
§ 13 Holz, Schnittgut, Rodungsgut, Entsorgung und Verwertung
1. Der Umgang mit anfallendem Stammholz, Astwerk, Häckselgut, Wurzelholz, Rodungsgut und sonstigem Material richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
2. Eine Abfuhr, Verladung, Transportleistung oder Entsorgung ist nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurde.
3. Soweit vereinbart ist, daß Stammholz oder sonstiges verwertbares Holz durch den Auftragnehmer übernommen wird, gehen Besitz und Eigentum mit der vereinbarten Übernahme auf den Auftragnehmer über, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
4. Eine Vergütung oder Gutschrift für anfallendes Holz erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 14 Termine, Witterung und Arbeitsunterbrechungen
1. Vereinbarte Ausführungstermine stehen unter dem Vorbehalt geeigneter und sicherer Arbeitsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde.
2. Arbeiten können insbesondere wegen Sturm, Gewitter, Eis, Schnee, außergewöhnlicher Hitze, unzureichender Bodenbefahrbarkeit, natur- oder artenschutzrechtlicher Hindernisse oder anderer Umstände verschoben oder unterbrochen werden, wenn eine sichere, fachgerechte oder rechtmäßige Ausführung nicht gewährleistet ist.
3. Entsprechende Verzögerungen begründen keine Haftung des Auftragnehmers, soweit er die Ursache nicht zu vertreten hat.
4. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 15 Abnahme und Betriebsschein
1. Soweit die Leistung werkvertraglich abnahmefähig ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
2. Mit seiner Unterschrift unter der als „Abnahme“ gekennzeichneten Erklärung auf dem Betriebsschein bestätigt der Auftraggeber die Abnahme der dort dokumentierten und fertiggestellten Leistungen, soweit keine Mängel oder Vorbehalte auf dem Betriebsschein vermerkt werden.
3. Die Unterschrift dient zugleich der Bestätigung der auf dem Betriebsschein dokumentierten Arbeitszeiten, Mengen und Leistungen, soweit diese für den Auftraggeber bei Unterzeichnung nachvollziehbar sind.
4. Verdeckte Mängel und zwingende gesetzliche Mängelrechte werden durch die Unterzeichnung nicht ausgeschlossen.
5. Eine Abnahme ohne persönliche Anwesenheit des Auftraggebers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine gesetzliche Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern tritt nur unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen ein.
§ 16 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften eingreifen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen wurde.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 17 Nachunternehmerleistungen gegenüber Fachbetrieben
1. Dieser Abschnitt gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern, die Baumdienste Kehl als Nachunternehmer mit Baumarbeiten oder damit unmittelbar verbundenen Fachleistungen beauftragen.
2. Umfang, Einsatzort, Verantwortungsbereich und Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt der beauftragende Unternehmer gegenüber seinem eigenen Auftraggeber für dessen Vertragsverhältnis sowie für die Koordination des Gesamtauftrags verantwortlich.
4. Baumdienste Kehl ist für die fachgerechte Ausführung der konkret übernommenen Leistungen verantwortlich.
5. Zusätzliche oder gegenüber der ursprünglichen Beauftragung geänderte Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
§ 18 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen.
2. Soweit keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, ist die Rechnung nach Zugang entsprechend der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 19 Mängelrechte
1. Für Mängel der ausgeführten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB wirksam nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung erfolgen kann. Gesetzliche Rechte und Fristen werden durch diese Bitte nicht verkürzt.
3. Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – zur Nacherfüllung zu geben.
§ 20 Verbraucher, Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn
1. Verbrauchern können insbesondere bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gesetzliche Widerrufsrechte zustehen.
2. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert.
3. Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, werden die hierfür erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt.
4. Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung oder sonstige Verbraucherinformation.
§ 21 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Baumdienste Kehl
AGB Rev. 1.0 | Stand: 13. August 2026